Der private Sportwettenanbieter Tipico mit Sitz auf Malta hat vor dem Kölner Landgericht erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen Westlotto erwirkt.
In dieser einstweiligen Verfügung haben die Kölner Richter der Westdeutschen Lotterie GmbH in Münster („Westlotto“) auferlegt, keine Wetten von Personen anzunehmen, die „Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen, insbesondere Hartz-IV-Empfänger.“ Bei Zuwiderhandlung drohen ein Ordnungsgeld von bis zu 250000 Euro oder bis zu sechs Monaten Haft.
Hintergrund: Tipico bietet auch in Deutschland Sportwetten an und wirft Westlotto vor, gegen den seit 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag verstoßen zu haben. Darin ist festgehalten, dass Minderjährige, Spielsüchtige, aber auch Menschen mit geringen Einkünften vor Glücksspielen geschützt werden müssen.
20 Verstöße werden in dem Beschluss des Landgerichtes aufgelistet, alle begangen in Lottoannahmestellen in Köln und Umgebung. Dort sollen von Tipico beauftragte Testkunden erschienen sein, immer als Duo. Während einer einen Wettschein ausfüllte, soll der zweite lautstark die finanzielle Situation seines Bekannten angesprochen haben. Mit Sprüchen wie „Hast du überhaupt Geld dafür? Bei deinen ganzen Schulden“ oder „Das haben wir gerne. Stütze kriegen und alles verzocken.“ Meist wurde dann gemeinsam mit dem Annahmestellenbetreiber laut gelacht und gezahlt. Kaum vor der Tür fertigten die Tester dann ein Protokolle an, die Tipico dem Gericht zuleitete.
Hintergrund ist der seit Jahren schwelende Streit zwischen den deutschen Lotteriegesellschaften und privaten Sportwettenanbietern aus dem Ausland, die nach deutschem Recht verboten sind. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof im September vergangenen Jahres entschieden, dass das Sportwettenmonopol des deutschen Staates nicht gerechtfertigt ist. Zu wenig werde für die Suchtprävention getan. In genau diese Lücke stößt nun auch Tipico.
Welche Folgen der Beschluss in der täglichen Praxis hat, ist unklar. Wie Dirk Esser, Sprecher des Kölner Landgerichtes erklärte, müssen die Betreiber der Annahmestellen nicht bei jedem Kunden nachforschen, wie es um seine finanzielle Situation bestellt ist. „Wenn sie aber von einer prekären finanziellen Lage Kenntnis haben, dürfen die Scheine nicht mehr angenommen werden.“ Im aktuellen Beschluss, so Esser weiter, gehe es nur um Sportwetten und den Verkauf von Rubbellosen an Minderjährige. Die Regeln des Glückspielstaatsvertrages, auf das sich das Gericht beruft, gelten allerdings auch für Lotto.
Quelle: DerWesten






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